(Vorlage)
Satzung des Dörpsmobil xxx e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Dörpsmobil XXX e.V.
Er hat seinen Sitz in XXX. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Vereinszweck und Umsetzung
Der Verein tritt ein für umweltverträgliches Verkehrswesen und die Verringerung der Umweltbelastungen durch den Fahrzeugverkehr.
Der Verein fördert und initiiert gemäß § 52 AO Maßnahmen, die zur Einsparung von Energie und Rohstoffen beitragen, Schadstoffbelastungen und Abfallaufkommen verringern und zur Reduzierung von Umweltschäden beitragen.
Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
• Förderung und Entwicklung sozialer Kompetenz mittels gemeinsamer Nutzung eines umweltgerechten Mobilitätsangebots (§52, Nr. 8)
• Förderung der Teilhabe mobilitätseingeschränkter Mitglieder am öffentlichen Leben und sozialen Miteinander (§52, Nr. 9)
• Aufklärung und Information über die Verringerung der Belastungen durch den Individualverkehr und Möglichkeiten zur Verringerung damit einhergehender klimaschädlicher Prozesse (§ 52, Nr. 16)
• Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums mittels Förderung von Fahrgemeinschaften und möglicher Reduzierung der Fahrzeuge pro Haushalt (§ 52, Nr.8)
• Förderung ressourcenschonender Mobilität in XXX, als Ergänzung zum Öffentlichen Nahverkehr;
• die Entwicklung, Bereitstellung und Vermittlung eines alternativen Verkehrsangebots zum eigenen Auto durch Carsharing von Elektromobilen für die Vereinsmitglieder;
• gemeinschaftliche Nutzung von Elektromobilen soll der Verzicht der Mitglieder auf ein eigenes Fahrzeug ermöglicht werden;
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein „XXX e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche, sowie juristische Person erwerben, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrags beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Sie endet mit dem Austritt, welcher mit einmonatiger Frist zu jedem Jahresende erklärt
werden kann oder dem Tod des Mitglieds (natürliche Person).
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
• gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
• mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist.
Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde. Das betroffene Mitglied ist bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Vereinsbeitrags verpflichtet.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie die Zahlungsweise sind durch die Beitragsordnung festzulegen.
Die Beitragsordnung wird durch den Vorstand erstellt und ist von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit zu genehmigen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Verwaltungsorgane des Vereins bestehen aus:
• der Mitgliederversammlung
• dem Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden des Vereins einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
• die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr,
• die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr,
• die Wahlen zum Vorstand und die Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch öffentliche Bekanntgabe im Veröffentlichungsblatt des Amts Dänischenhagen und per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung erfolgt bis spätestens 31.03. jedes Jahres für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Satzungsänderungen oder der Beschluss über die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für 2 Jahre. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.
Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom 1.Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und einem auf der Mittgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
• dem Vorsitzenden,
• dem stellv. Vorsitzenden,
• dem Schriftwart,
• dem Kassenwart,
• bis zu 4 (stimmberechtigten) Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
Die Wahl des Vorstands erfolgt in einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist berechtigt, für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch zu berufen.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder ggf. stellv. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand und die von ihm Beauftragten führen für den Verein die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 9 Kassenführung
Der Kassenwart führt verantwortlich die Kasse des Vereins und hat jährlich bis zum Schluss des Kalenderjahres die Jahresabrechnung zu erstellen und dem Vorstand bis zum 15.02. des Folgejahres vorzulegen.
Die vom Vorstand genehmigte Jahresrechnung über die Verwendung des Geldes ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben und von ihr zu genehmigen. Das Barvermögen ist auf einem Bankkonto zu führen.
Verfügungen zu Lasten des Bankkontos können vom 1.Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Kassenwart einzeln vorgenommen werden.
Einmal im Jahr findet die durch zwei gewählte Mitglieder vorzunehmende Kassenprüfung statt. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und der Kassenwart die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde XXX, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 11 Sonstiges
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht.
Sollte einer der vorgenannten Paragraphen gegen eine der rechtlichen Bestimmungen verstoßen, so wird dieser durch die rechtliche Bestimmung ersetzt.
Die übrigen Paragraphen bleiben hiervon unberührt.
XXX, den